vergütung
Die Vergütung für Leistungen eines Steuerberaters nach § 33 StBerG berechnet sich in Deutschland nach der für alle Steuerberater geltenden Vergütungsverordnung (StBVV).
Die Steuerberatervergütungsverordnung ermöglicht es, die Leistungsentgelte transparent darzustellen. In der Berechnung berücksichtigen wir die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und den Aufwand unserer Beratung.
Prinzipiell unterscheiden wir drei verschiedene Arten der Leistungsabrechnung.
» Abrechnung nach dem Gegenstandswert
» Abrechnung nach Pauschalvergütungsvereinbarung
» Abrechnung nach zeitlichem Aufwand.
Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. Wirtschaftsberatung, Erstellen von wirtschaftlichen Gutachten) gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB.
Gerne informieren wir Sie ausführlich zu den einzelnen Abrechnungsarten.
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honorar-Fragen
Bitte wenden Sie sich bei Honorarfragen direkt an uns, so dass wir in Kenntnis der zu erwartenden Leistungen Auskunft geben können. Idealerweise in einem persönlichen Gespräch.
Steuerberatungskosten
Aufwendungen, die Ihnen aufgrund der erbrachten Steuerberatung entstehen, sind steuermindernd, sofern es sich um Betriebsausgaben oder um Werbungskosten handelt.
Steuerberaterkosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, werden seit 01.01.2006 nicht mehr als Sonderausgaben anerkannt.
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